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Kündigung des Reisevertrags wegen HurrikanEin
Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer
Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses
(hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht
erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen
ist.
Im entschiedenen Fall war vom 21.09. bis zum 06.10. eine Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht worden. Am 20.09 wurde eine Hurrikan |