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... wenn der Lärm beschönigt wird
Die Kündigung eines Reisevertrag wegen Lärms in der Unterkunft ist berechtigt, wenn der Katalog zwar vermerkt, in den zur Straße gelegenen Zimmern des gebuchten Hotels gebe es Lärmbeeinträchtigungen, tatsächlich jedoch Schlafe unmöglich war, weil eine dichtbefahrene Autobahn 150 m entfernt vorbeiführte.

Dem Reisenden steht Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs zu und zwar für die Zeit des Aufenthalts in dem Hotel nach dem Mittelwert zwischen dem täglichen Reispreis und dem Nettoeinkommen eines Tages; für die Zeit zuhause mit der Hälfte dieses Betrages.

LG Düsseldorf, Urteil v. 19.01.2001 – 22 S 261/99
Quelle: NJW RR 2002, 269

Anmerkung AnwaltOnline: Über den konkreten Sachverhalt hinaus ist diese Entscheidung interessant wegen der vom LG Düsseldorf angewandten Methode zur Berechnung des Schadensersatzes wegen vertaner Urlaubszeit. Die Rechtsprechung verfährt in diesem Punkt ziemlich uneinheitlich. Die Methode des LG Düsseldorf hat nach unserer Meinung den Vorzug, dass sie sowohl die Einkommensverhältnisse des Reisenden als auch den Wert der Reise gleichgewichtig berücksichtigt.