| Schlüssige Kündigung durch Rückflug |
| Steht
das gebuchte Pauschal-Hotel am Reiseziel nicht zur Verfügung
und ist die angebotene Ersatzunterkunft unzumutbar, ist im sofortigen Rückflug
des Urlaubers eine konkludente Kündigung des Reisevertrags nach
§ 651e BGB wegen eines erheblichen Mangels iSd § 651c BGB
zu sehen. Die grundsätzlich erforderliche Fristsetung nach §
651 e Abs 2 BGB war hier entbehrlich, da der Reiseveranstalter den Mangel
nicht beseitigen ( Abs. 2 Satz 2) konnte.
Vor dem AG Bad Homburg setzte der Kläger im vorliegenden Fall durch, dass er den vollen Reisepreis zurückerstattet bekam. AG Bad Homburg, Az.: 2 C 4972/98-10 |