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Schlüssige Kündigung durch Rückflug
Steht das gebuchte Pauschal-Hotel am Reiseziel nicht zur  Verfügung und ist die angebotene Ersatzunterkunft unzumutbar, ist im sofortigen Rückflug des Urlaubers eine konkludente Kündigung  des Reisevertrags nach § 651e BGB wegen eines erheblichen Mangels iSd  § 651c BGB zu sehen. Die grundsätzlich erforderliche Fristsetung nach § 651 e Abs 2 BGB war hier entbehrlich, da der Reiseveranstalter den Mangel nicht beseitigen ( Abs. 2 Satz 2) konnte. 
Vor dem AG Bad Homburg setzte der Kläger im vorliegenden Fall durch, dass er den vollen Reisepreis zurückerstattet bekam.

AG Bad Homburg, Az.: 2 C 4972/98-10