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Verschieben der Abflugzeit um 6 ½ Stunden ist kein Kündigungsgrund
Das zunächst nicht näher bestimmte Verschieben der Abflugzeit bei Antritt einer Pauschalreise berechtigt den Reisenden ohne vorheriges Abhilfeverlangen in der Regel nicht zur sofortigen Kündigung des Reisevertrags.
Die Abflugzeit war auf 13.50 Uhr festgesetzt und wurde wegen eines technischen Mangels stündlich bis 19.00 Uhr verschoben. Auch dann war noch nicht klar, ob der Flug noch am selben Tag stattfinden konnte. Darauf hin kündigte der Reisende. Der Abflug fand dann um 20.19 Uhr statt. Der Reiseveranstalter zahlte ¼ des Reisepreises zurück.
Das Gericht lehnte weitere Forderungen des Reisenden ab, da ein erheblicher Mangel der Reise, der den Reisenden gem §§ 651c, 651e BGB berechtigt hätte, nicht vorliege und die Minderung vom Veranstalter ausreichend abgegolten worden sei.

LG München I - Urteil v. 19.04.2000 - 15 S 14308/99