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Kreuzfahrt mit Filmaufnahmen: Reisemangel?

Reiserecht

Der Teilnehmer einer Seereise kann eine Minderung des Reisepreises wegen an Bord durchgeführter Filmarbeiten zu einer Fernsehserie nicht verlangen, wenn der konkret festzustellende Umfang der damit verbundenen Belästigungen die Grenze der Unannehmlichkeit für den Reisenden nicht überschreitet.

Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, den Reisenden vor Antritt der Reise über die beabsichtigte Durchführung dieser Filmarbeiten aufzuklären.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Pauschalreisevertrag i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB zustande gekommen. Der Reisevertrag hatte die Durchführung einer Kreuzfahrt auf einem Schiff der Beklagten in der Zeit vom 01.02.2015 bis zum 26.02.2015 in der Region Südostasien zum Gegenstand.

Die Reise war entgegen der Auffassung des Klägers aufgrund der ab dem 05.02.2015 an Bord des Schiffes durchgeführten Dreharbeiten für die TV-Serie „E“ nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass sich hieraus ein Recht zur Minderung des Reisepreises herleiten lässt. Eine Minderung des Reisepreises setzt nach § 651d Abs. 1 BGB voraus, dass die Reise mängelbehaftet war. Ein Reisemangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachten Reiseleistungen von den vertraglich zu erbringenden Leistungen abweichen. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn die Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden. Bei der Bewertung, ob ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt, kommt es auf die Erheblichkeit desselben nicht an. Im Falle einer erheblichen Reiseberechtigung stehen dem Reisenden weitere Rechte offen, so die Kündigung des Reisevertrages, § 651e Abs. 1 BGB oder eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651f Abs. 2 BGB. Für die Feststellung des Minderungsrechts kommt es allerdings darauf an, ob es sich bei den vom Reisenden reklamierten Umständen nicht bloß um Unannehmlichkeiten handelt, die hinzunehmen sind. Für die Abgrenzung zwischen bloßer Unannehmlichkeit und einem zur Minderung führenden Reisemangel sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Hierbei spielen Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung ebenso eine Rolle wie Ortsüblichkeit und Verantwortlichkeit. Im Rahmen dieser Abgrenzung gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Dreharbeiten an Bord des Schiffes in dem konkret festzustellenden Umfang noch nicht die Grenze der bloßen Unannehmlichkeit überschritten haben.

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