Im vorliegenden Fall war im Rahmen einer
Flusskreuzfahrt ein Hafen nicht angelaufen worden, so dass ein 11-stündiger Aufenthalt in Basel entfiel. In diesem Fall ist die Reise
mangelhaft. Ist die Reise mangelhaft, mindert sich nach
§ 651 d I BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 III BGB. Die
Minderung besteht regelmäßig nicht in einem festen Betrag, sondern wird in einem Prozentsatz des Reisepreises ausgedrückt. Dabei wird der Gesamtpreis und nicht nur der auf die mangelhafte Teilleistung entfallene Teilpreis zugrunde gelegt. Bei einer Kreuzfahrt ist eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Sie weist regelmäßig eine bestimmte Prägung auf, die nicht lediglich durch Fahrtroute und -dauer sowie die Ausstattung des Kreuzfahrtschiffes bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen Schwerpunkte. Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen und aufgrund des entfallenen Aufenthalts in Basel hielt das Gericht eine Minderung des Tagesreisepreises im Umfang von 50% für gerechtfertigt.