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Magen-Darm-Erkrankung bei Kreuzfahrt als Reisemangel?

Reiserecht

Erkrankt ein Kreuzfahrtpassagier an einer Magen-Darm-Erkrankung (hier: Norovirus), so ist dies als Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos anzusehen.

Ein anderes gilt nur dann, wenn der Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verursachung vom Passagier geführt werden kann. Hierzu sind die Grundsätze der mangelhaften Hotelverpflegung heranzuziehen, sodass mehr als 10% der Reisenden erkrankt sein müssen.

Gelingt es dem Reisenden nicht, den Anscheinsbeweis zu führen, so kann dieser auch keine Ansprüche geltend machen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger fordert im Wege der Minderung die Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrtreise sowie Schadensersatz.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise vom 17.05. – 24.05.2014 im östlichen Mittelmeerraum zu einem Preis in Höhe von 2.998,00 € gebucht.

Bei der Ankunft im ersten Hafen am 18.05.2014 stellten der Kläger und seine Ehefrau fest, dass an Bord umfangreiche Renovierungsarbeiten erfolgten. Hierbei wurden unter anderem Matratzen, Möbel, Teppiche und Gardinen entsorgt. In dem Gang, in dem sich die Kabine des Klägers befand, wurden mehrere Kabinen leergeräumt. Die Mitarbeiter der Beklagten trugen dabei jeweils einen Mundschutz.

Durch einen Mitreisenden erhielten die Kläger die Information, dass eine Vielzahl von Reisenden und Mitarbeitern der Beklagten unter erheblichen Magen-Darm-Beschwerden leiden würden. Bei dem Kläger und seiner Ehefrau trat deshalb keine Urlaubserholung ein.

Am 19.05.2014 litt der Kläger unter starker Übelkeit und Magenschmerzen. Er musste sich übergeben und litt an Durchfall. Am 20.05.2014 begab er sich deshalb in ärztliche Behandlung. Durch den Schiffsarzt wurde eine Gastroenteritis diagnostiziert. Für die ärztliche Behandlung musste der Kläger einen Betrag in Höhe von 190,54 € bezahlen. Aufgrund der festgestellten Infektion musste er 24 Stunden isoliert liegen.

Im Zeitraum vom 21.05.2014 – 23.05.2014 kämpfte die Ehefrau des Klägers mit Übelkeit.

Am 20.05. und 21.05.2014 konnten der Kläger und seine Ehefrau keine Landgänge durchführen. Als die Ehefrau des Klägers für diesen heißes Wasser holen wollte wurde ihr dies untersagt. Es wurde angekündigt, heißes Wasser auf die Kabine zu bringen. Dies erfolgte jedoch nicht.

Als der Kläger und seine Ehefrau erfuhren, dass bei einer Passagierin das Norovirus festgestellt worden war, führte dies bei ihnen zu Ängsten.

Mängelrügen erfolgten durch den Kläger an Bord nicht.

Die Beklagte zahlte an den Kläger und dessen Ehefrau für Unannehmlichkeiten an Bord einen Betrag in Höhe von 200,00 €.

Der Kläger behauptet, das mindestens die Hälfte der Gäste mit Magen-Darm-Beschwerden erkrankt gewesen seien. Der Beklagten sei der Ausbruch des Magen-Darm-Virus bereits zum Zeitpunkt des Betreten des Schiffes durch den Kläger und seiner Ehefrau bekannt gewesen. Die Kläger meinen, die Beklagte hätte sie darauf hinweisen müssen, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Reise gegen Erstattung des Reisepreises nicht anzutreten.

Weiter trägt der Kläger vor, er und seine Ehefrau hätten sich nach dem 21.05.2014 nahezu ausschließlich in der Kabine aufgehalten.

Außerdem behauptet der Kläger, zu Beginn der Reise hätten in der Kabine Decken, Informationsmaterialien und Toilettenpapier gefehlt. In der Kabine sei ein beißender Desinfektionsgeruch vorhanden gewesen. Das Büfettangebot sei erheblich eingeschränkt gewesen. Große Flächen des Büfetts seien leergeblieben (unstrittig). Die Auswahl der Speisen habe nicht dem üblichen gewohnten Standard, den der Kläger und seine Ehefrau von den vorherigen Reisen kannten, entsprochen.

Die Beklagte behauptet, die Renovierungsarbeiten auf dem Schiff seien turnusmäßig durchgeführt worden. Das Tragen des Mundschutzes sei auf arbeitssicherheitsrechtliche Vorschriften zurückzuführen gewesen.

Weiter trägt die Beklagte vor, im Schiffshospital hätten sich nur eine geringe Anzahl von Personen mit einem Magen-Darm-Infekt gemeldet (unstrittig).

Letztlich behauptet die Beklagte, der Kläger und seine Ehefrau hätten während der gesamten Reisezeit die Bars auf dem Schiff aufgesucht.

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