Hafen nicht angelaufen - Minderung des Tagesreisepreises um 50%

Reiserecht

Gemäß § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Die Änderung der Reiseroute ist eine negative Abweichung der Soll- von der Istbeschaffenheit der Reise und somit ein Mangel.

Das Nichtanlaufen des Hafens auf den Falkland-Inseln stellt eine erhebliche Änderung der Reise dar. Bei den Falkland-Inseln handelte es sich zwar nicht um "den" Höhepunkt der Reise aber um einen Höhepunkt. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der besonderen geografischen Lage und der damit verbundenen Tiervorkommen und den durch die Medien bekannten politischen Problemen zwischen Argentinien und Großbritannien, wodurch die Inseln einen verstärkten Bekanntheitsgrad erhielten.



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