Bei einer
Kreuzfahrt kann einiges schiefgehen - die Kabine ist zu laut oder in der falschen Kategorie, die Fahrt erfolgt mit einem anderen Schiff oder auf geänderter Route u.v.a.
Grundsätzlich gilt bei Kreuzfahrten, dass es sich um eine
Pauschalreise handelt, da mehr als zwei Einzelleistungen erbracht werden. Der Vertragspartner ist der Kreuzfahrtveranstalter bei dem der
Reisende auch
Mängelansprüche geltend machen muss. Der Veranstalter muss das leisten, was er im
Katalog angegeben hat.
Für Fahrgäste im Schiffsverkehr (nicht aber für Flussfähren, historische Schiffe und solche mit weniger als zwölf Passagieren) gelten u.U. besondere EU-Fahrgastrechte:
Bei Verspätungen der Abfahrt um mehr als 90 Minuten besteht Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises in voller Höhe sowie Rücktransport an den Heimatort oder Beförderung zum Reiseziel auf andere Weise. Der Reiseanbieter muss zudem für eine kleine Mahlzeit und Getränke sorgen und bis zu drei Übernachtungen für höchstens 80 Euro bezahlen, wenn das Schiff verspätet abfährt.
Bei Verspätung des Schiffes am Zielort, die nicht durch schlechtes Wetter oder außergewöhnliche Ereignisse begründet ist, ist ein Teil des Fahrpreises zu erstatten.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.