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Fehlender Sandstrand - Reisemangel

Im Prospekt war er noch da - der Strand ("Strandnähe"). Vor Ort fanden die Reisenden aber nur eine Badeplattform, die auf Klippen vorgebaut wurde. Somit fehlt sowohl der Leistungsort nach Prospekt und Vertrag wie auch die nähere Eingruppierung. Denn ein Strand enthält Liegeflächen auf Sand oder kleineren Steinen und besteht nicht lediglich aus Fels und Klippen. Unter Berücksichtigung der Frankfurter Minderungstabelle geht das Gericht davon aus, dass hierfür ein Abschlag von 20% gerechtfertigt ist.
AG Düsseldorf, 26.5.2003 - Az: 37 C 15672/02
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