Im Prospekt war er noch da - der Strand ("Strandnähe").
Vor Ort fanden die Reisenden aber nur eine Badeplattform, die auf Klippen
vorgebaut wurde. Somit fehlt sowohl der Leistungsort nach Prospekt und
Vertrag wie auch die nähere Eingruppierung. Denn ein Strand enthält
Liegeflächen auf Sand oder kleineren Steinen und besteht nicht lediglich
aus Fels und Klippen. Unter Berücksichtigung der Frankfurter Minderungstabelle
geht das Gericht davon aus, dass hierfür ein Abschlag von 20% gerechtfertigt
ist.