Beschreibt
ein Reisekatalog eine Ferienanlage als "direkt am Strand" gelegen, ist
die Aussagekraft nur bedingt gegeben. Bei der Berechnung kommt der Punkt
der Ferienanlage zur Berücksichtigung, der dem Strand am nächsten
liegt. Liegt der Unterbringungort des Urlaubers am anderen Ende der Anlage,
so ist der längere Weg zum Strand hinzunehmen. Das LG wies die Klage
auf Minderung ab, weil zwischen Unterkunft und Strand 800 Meter lagen.
Selbst dann, wenn es "Ferienwohnung direkt am Strand" geheißen hätte,
würde dieses nicht bedueten, daß der Strand zum Baden geeignet
ist.