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Strandentfernung
Weicht die tatsächliche Entfernung des Strandes von der im Prospekt zugesicherten Entfernung ab, so ergibt sich ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises um 5%, wenn im Prospekt 300 m Strandentfernung zugesichert wurden, diese aber 600 m beträgt.

LG Kleve, Urt. v. 18.6.1997; 4 S 30/97