| Strandentfernung |
| Weicht
die tatsächliche Entfernung des Strandes von der im Prospekt zugesicherten
Entfernung ab, so ergibt sich ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises
um 5%, wenn im Prospekt 300 m Strandentfernung zugesichert wurden, diese
aber 600 m beträgt.
LG Kleve, Urt. v. 18.6.1997; 4 S 30/97 |