Nach dem Vorbringen des
Reisenden war das zunächst zugewiesene Zimmer nicht nur als solches wegen seines Zuschnitts und seiner Ausstattung nicht vertragsgerecht, sondern lagen noch weitere Mängel vor, nämlich Schimmel in der gesamten Dusche, ein insgesamt verschmutztes Bad und ein nicht gereinigter Flur. Bei dem zuletzt erwähnten Umstand handelt es sich nach Auffassung des Gerichts, die die von dem Kläger vorgelegten Fotos ausgewertet hat, um eine in der Hauptreisezeit im Zielgebiet im Massentourismus entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit. Der Zustand des Bads in dem am 30.07.2014 zunächst bezogenen und bis einschließlich 09.08.2014 bewohnten
Zimmer (Verschmutzung bzw. Schimmelbefall) war unstreitig und begründete einen
Reisemangel i. S. des
§ 651 c Abs. 1 Var. 2 BGB.
Gem.
§ 651 d Abs. 2 BGB tritt die Minderung nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Als Ausnahme hiervon tritt die Minderung auch ohne
Anzeige ein, wenn sie entbehrlich ist. Die Anzeige bei einem Leistungsträger des
Veranstalters genügt grundsätzlich nicht, da er nicht Vertragspartner des Reisenden ist. Etwas Anderes gilt allenfalls dann, wenn keine örtliche Reiseleitung oder kein Vertreter vorhanden oder diese nicht erreichbar sind. In derartigen Fällen muss der Veranstalter eine Anzeige beim Leistungsträger gegen sich gelten lassen. Dies war vorliegend nicht der Fall.
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