Hotelfenster und das heraufziehende Unwetter

Reiserecht

Im vorliegenden Fall war ein Reisender aufgrund eines aufspringenden Hotelfensters zu Schaden gekommen. Strittig war, ob ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen einen Reiseveranstalter wegen Zurechnung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vertragshotels besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Aufspringen auf einen Mangel zurückzuführen ist.

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