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Dreckiger Pool - Mangel

Im zu entscheidenden Fall hatten die Gäste eines Hotel wenig Freude am hoteleigenen Pool. Dieser war nämlich so verschmutzt, dass die Gäste den Pool nicht benutzen mochten. Daher war im vorliegenden Fall eine Minderung i.H.v. 10% gerechtfertigt.
AG Bad Homburg - Az: 2 C 2028/97
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