Es
kann nur dann eine Schadensersatzpflicht eines Schwimmbad-Betreibers in
Frage kommen, wenn der Nachweis gelingt, dass der Bodenbelag unvorschriftsmäßig
verlegt wurde. Andernfalls kann kein Schadenersatz gefordert werden, wenn
zwischen einer teilweise offenen Duschanlage und dem Tauchbecken auf nassen