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Hotelzimmer, das mit "Do not disturb"-Schild versehen war nicht geöffnet - Reisemangel?

Die Obhuts- und Fürsorgepflicht des Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden geht nicht so weit, dass auf Wunsch eines mitreisenden Ehemanns, ein Hotelzimmer, das mit einem "Do not disturb"-Schild versehen ist, geöffnet wird, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt. Dies wäre ein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Hotelgastes. Es liegt somit auch kein Reisemangel vor, wenn das Zimmer nicht geöffnet wird. Auch der Umstand, dass sich später herausstellte, dass die Reisende aufgrund einer Harnvergiftung wegen akuten Nierenversagens ohnmächtig in ihrem Zimmer lag, ändert hieran nichts.
LG Frankfurt/Main, 9.1.2009 - Az: 2-19 O 153/08
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