Hotelzimmer,
das mit "Do not disturb"-Schild versehen war nicht geöffnet - Reisemangel?
Die
Obhuts- und Fürsorgepflicht des Reiseveranstalter gegenüber dem
Reisenden geht nicht so weit, dass auf Wunsch eines mitreisenden Ehemanns,
ein Hotelzimmer, das mit einem "Do not disturb"-Schild versehen ist, geöffnet
wird, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein
Notfall vorliegt. Dies wäre ein massiver Eingriff in die Privatsphäre
des Hotelgastes. Es liegt somit auch kein Reisemangel vor, wenn das Zimmer
nicht geöffnet wird. Auch der Umstand, dass sich später herausstellte,
dass die Reisende aufgrund einer Harnvergiftung wegen akuten Nierenversagens
ohnmächtig in ihrem Zimmer lag, ändert hieran nichts.