Ein
Pauschalreisender bemängelte die gebuchte Unterkunft und zog in Absprache
mit der Reiseleitung in ein anderes Hotel um. Für den Umzug war vor
Ort ein Aufpreis zu zahlen. Diesen konnten die Reisenden zurückerstattet
verlangen, da diese Zahlung eine für die Reisenden nachteilige Abweichung
von dem reiserechtlichen Grundsatz war, die Abhilfe eines Reisemangels