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Kopfsprung ins flache Hotelbecken - haftet der Veranstalter?

Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines Hotelschwimmbeckens einen Startblock an einer Stelle aufgestellt, an der das Schwimmbecken lediglich eine Tiefe von 1,4 m hatte. Dies stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Sofern die Schwimmbadbenutzung Teil der Reiseleistung ist, muss der Veranstalter für das Verschulden des Betreibers einstehen. Im Fall einer Verletzung eines vertraglich an den Veranstalter gebundenen Reisenden, der von dem fraglichen Startblock einen Kopfsprung in das Becken gewagt hat, haftet der Veranstalter für einen Schmerzensgeldanspruch. Vorliegend wurde dem Betroffenen ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 10.000 zugesprochen. Darüber hinaus sind auch die Kosten für die nicht in Anspruch genommenen Reisetage zu erstatten.
OLG Köln, 30.3.2009 - Az: 16 U 71/08
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