Kopfsprung
ins flache Hotelbecken - haftet der Veranstalter?
Im
vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines Hotelschwimmbeckens einen Startblock
an einer Stelle aufgestellt, an der das Schwimmbecken lediglich eine Tiefe
von 1,4 m hatte. Dies stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
dar. Sofern die Schwimmbadbenutzung Teil der Reiseleistung ist, muss der
Veranstalter für das Verschulden des Betreibers einstehen. Im Fall
einer Verletzung eines vertraglich an den Veranstalter gebundenen Reisenden,
der von dem fraglichen Startblock einen Kopfsprung in das Becken gewagt
hat, haftet der Veranstalter für einen Schmerzensgeldanspruch. Vorliegend
wurde dem Betroffenen ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 10.000 zugesprochen.
Darüber hinaus sind auch die Kosten für die nicht in Anspruch
genommenen Reisetage zu erstatten.