Wird
ein Reisender nicht im gebuchten Hotel, sondern in einem Ersatzhotel untergebracht,
so berechtigt dies zur Minderung des Reisepreises, da insoweit nicht die
vertraglich geschuldete Unterkunft bereitgestellt wird. Es rechtfertigt
eine weitere Minderung, wenn im Ersatzhotel die gebuchten all-inclusive-Leistungen
nicht zur Verfügung stehen und der Reisende hierfür einen Weg
zwischen dem Ersatzhotel und dem gebuchten Hotel zurücklegen muss.