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Freischachanlage des Hotels - Reisender ist selber verantwortlich
Zieht sich ein Reisender beim Spielen auf der Freischachanlage des Hotels während seines Urlaubs Verletzungen zu, so trifft den Veranstalter kein Verschulden. Hier handelt es sich um die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos und nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters.

AG München, 13.6.2007 - Az: 262 C 7269/07