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Clubanlagenmauer mit Glasscherben bestückt - Reisemangel?
Bei der Umzäunung einer Clubanlage durch eine mit Glasscherben bestückte Mauer handelt es sich eine für Tunesien landestypische Einfriedung um unbefugtes Eindringen zu verhindern und nicht etwa um einen Reisemangel. Betreiber der Anlage und Reiseveranstalter müssen nicht damit rechnen, daß ein Kind eine solche hohe Mauer erklettert. In dieser Hinsicht müssen die Eltern auf Ihr Kind aufpassen.

AG München, 10.1.2007 - Az: 262 C 33474/06