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Hotel „Beach Club“ ohne Strand
Nur aufgrund des Namens “Beach Club” einer Hotelanlage lassen sich keine reiserechtlichen Ansprüche herleiten, wenn der Weg zum Strand nicht kurz genug ist. Es kommt entscheidend auf die Katalogangabe zur Strandentfernung an.
Im vorliegenden Fall befand sich im Katalog der Hinweis, daß die Entfernung zum Strand von einzelnen Gebäuden der Anlage mehrere hundert Meter betragen kann. Die Forderung des Reisenden auf Minderung des Reisepreises wurde daher zurückgewiesen.

OLG Celle – Az: 11 U 251/03