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Leeres Schwimmbecken
Hotels müssen Schwimmbecken ohne Wasser so sichern, dass die Gäste keinen Gefahren ausgesetzt sind. Dabei muss auch ein nicht ganz fernliegendes fahrlässiges Verhalten eines Hotelgastes berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall wurde die Entschädigung allerdings durch die Fahrlässigkeit des Urlaubers geschmälert, der in dem Becken verunglückt war. Der Gast hatte einen unbeleuchteten Raum betreten, ohne zu wissen, wo er sich befindet. Dies sei ein Verstoß gegen die eigenen Interessen gewesen.

Landgericht Kleve - Az.: 6 S 246/00