| Leeres Schwimmbecken |
| Hotels
müssen Schwimmbecken ohne Wasser so sichern, dass die Gäste keinen
Gefahren ausgesetzt sind. Dabei muss auch ein nicht ganz fernliegendes
fahrlässiges Verhalten eines Hotelgastes berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall wurde die Entschädigung allerdings durch die
Fahrlässigkeit des Urlaubers geschmälert, der in dem Becken verunglückt
war. Der Gast hatte einen unbeleuchteten Raum betreten, ohne zu wissen,
wo er sich befindet. Dies sei ein Verstoß gegen die eigenen Interessen
gewesen.
Landgericht Kleve - Az.: 6 S 246/00 |