| Keine Haftung des Veranstalters für windigen Hotelportier |
| Der
Portier eines Hotels in Bangkok gab Anschriften von Gästen an Erpresser
weiter. Diese versandten an die Gäste unter deren Heimatanschriften
Briefe, in denen sie mit einer amtlich klingenden Firmenbezeichnung die
Schwangerschaft angeblicher thailändischer Freundinnen mitteilten,
sich erboten, gegen Zahlung bestimmter Summen für einen Schwangerschaftsabbruch
zu sorgen. Für den Fall der Ablehnung wurden Unterhaltsforderungen
angekündigt. Einer der angeschriebenen Reisenden forderte mindestens
4000 DM Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Das Gericht wies die
Klage ab, weil der Veranstalter für das Verhalten des Hotelportiers
nicht hafte.
LG
Düsseldorf, Urteil v. 27.4.2001 - 22 S 178/00
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