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Sturz im Sturm
Im vorliegenden Fall stürzte ein Kreuzfahrtteilnehmer aufgrund heftiger Schiffsbewegen, die durch ein Schlechtwettergebiet verursacht wurden, und verletzte sich. Vom Veranstalter verlangte der Reisende Schadensersatz. Da die Schiffsbewegungen jedoch durch höhere Gewalt verursacht wurden und keine Verpflichtung des Kapitäns bestand, das Schlechtwettergebiet weitläufig zu umfahren, wurde die Klage abgewiesen. Kreuzfahrtschiffe der vorliegenden Größenordnung sind geeignet, gefahrlos entsprechende Schlechtwettergebiete zu durchfahren, so daß es Aufgabe der Passagiere ist, sich entsprechend anzupassen.

OLG Bremen, 3.6.1997 - Az: 3 U 139/96