Im
vorliegenden Fall stürzte ein Kreuzfahrtteilnehmer aufgrund heftiger
Schiffsbewegen, die durch ein Schlechtwettergebiet verursacht wurden, und
verletzte sich. Vom Veranstalter verlangte der Reisende Schadensersatz.
Da die Schiffsbewegungen jedoch durch höhere Gewalt verursacht wurden
und keine Verpflichtung des Kapitäns bestand, das Schlechtwettergebiet
weitläufig zu umfahren, wurde die Klage abgewiesen. Kreuzfahrtschiffe
der vorliegenden Größenordnung sind geeignet, gefahrlos entsprechende
Schlechtwettergebiete zu durchfahren, so daß es Aufgabe der Passagiere
ist, sich entsprechend anzupassen.