| Erdbeben: Vorbei ist vorbei! |
| Starke
Regenfälle, Überschwemmungen und Erdbeben im Urlaubsland (im
entschiedenen Fall war dies Mexiko 1999) ergeben für eine Rundreise,
die etwa eine Woche nach derartigen Ereignissen beginnen soll, keinen Kündigungsgrund
wegen höherer Gewalt. Anders ist es, wenn nach einer Naturkatastrophe
Folgen zurückbleiben, welche die Durchführung der geplanten Reise
konkret gefährden.
LG
Köln, Urt. v. 28.3.2001 - 10 S 395/00
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