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Diebstahl - Lebensrisiko
Wer am Urlaubsort gleich zweimal Opfer von Dieben wird, kann deswegen nicht seinen Reiseveranstalter zur Verantwortung ziehen, denn Diebstahl gehört zum "allgemeinen Lebensrisiko" des Reisenden. Im vorliegenden Fall waren Räuber in den Bungalow deutscher Urlauber in Ungarn eingebrochen. Beim ersten Mal hatten sie die Terrassentür aufgehebelt, beim zweiten Mal zerschlugen sie das Schlafzimmerfenster und verschafften sich so Zugang. Da der Bungalow samt Türen und Fenstern aber nicht mangelhaft war, so Juristen später vor Gericht, könne der Urlauber den Veranstalter nicht wegen Verletzung der sogenannten "Verkehrssicherungspflicht" haftbar machen. Gemäß dieser Verpflichtung muß der Reiseveranstalter vor allem den Sicherheitsstandard seiner Anlagen regelmäßig überprüfen, vor allem den Zustand von Fenstern, Türen oder Treppen.

AG Hamburg - Az: 9 C 612/97