| Diebstahl - Lebensrisiko |
| Wer
am Urlaubsort gleich zweimal Opfer von Dieben wird, kann deswegen nicht
seinen Reiseveranstalter zur Verantwortung ziehen, denn Diebstahl gehört
zum "allgemeinen Lebensrisiko" des Reisenden. Im vorliegenden Fall waren
Räuber in den Bungalow deutscher Urlauber in Ungarn eingebrochen.
Beim ersten Mal hatten sie die Terrassentür aufgehebelt, beim zweiten
Mal zerschlugen sie das Schlafzimmerfenster und verschafften sich so Zugang.
Da der Bungalow samt Türen und Fenstern aber nicht mangelhaft war,
so Juristen später vor Gericht, könne der Urlauber den Veranstalter
nicht wegen Verletzung der sogenannten "Verkehrssicherungspflicht" haftbar
machen. Gemäß dieser Verpflichtung muß der Reiseveranstalter
vor allem den Sicherheitsstandard seiner Anlagen regelmäßig
überprüfen, vor allem den Zustand von Fenstern, Türen oder
Treppen.
AG Hamburg - Az: 9 C 612/97 |