Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Flug, bei dem der Abflug- und der Ankunftsort mit dem vorgesehenen Flugplan in Einklang stehen, jedoch eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgte, nicht als annulliert angesehen werden kann.