Will eine Fluggesellschaft sich auf außergewöhnliche Umstände (hier: Schlechtwetterbedingungen) berufen, so ist eine zeitliche Nähe der Schlechtwetterbedingungen zum fraglichen Flug erforderlich. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der die Schlechtwetterbedingungen länger als einen Tag vor dem
verspäteten Flug stattgefunden haben und das für den Flug verwendete Flugzeug nach diesem Ereignis - aber vor dem verspäteten Flug - acht weitere Flüge absolviert hat.
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