Im vorliegenden Fall hatte der
Reisende eine einheitliche Flugreise gebucht, die aus zwei Flügen bestand, die von zwei Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde und durch drei Mitgliedstaaten führte. Da es zu einer Verspätung kam, hatte der Reisende die Wahl und kann seinen
EU-Ausgleichsanspruch entweder beim Gericht des Abflugortes oder beim Gericht des Ankunftsortes des zweiten Fluges geltend machen.