Im vorliegenden Fall stritt ein Reisender mit einer Airline um
Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sowie Schadensersatz: Ein Ehepaar hatte über ein Internetreiseportal Flüge bei der beklagten Fluggesellschaft von KölnBonn nach Barcelona sowie zurück gebucht. Hierfür erhielten sie per E-Mail vom 12.03.2013 eine Buchungsbestätigung vom Reiseportal per Email an deren Ende sich folgender Hinweis befand:
„Bitte beachten Sie: [..] tritt bezüglich der verschiedenen einzelnen Reiseprodukte ausschließlich als Vermittler auf. Der Vertrag über den von Ihnen ausgewählten Flug besteht zwischen der entsprechenden Fluggesellschaft und Ihnen. [..] ist in diesem Vertragsverhältnis nicht als Vertragspartner beteiligt. Bei Fragen hilft Ihnen unser Kundenservice jedoch gerne weiter.“
Als das Ehepaar am Abreisetag am Schalter der Airline am Flughafen KölnBonn erschienen, wurde ihnen mitgeteilt, sie seien für diesen Flug nicht gelistet. Dies wurde von Mitarbeitern handschriftlich auf der Buchungsbestätigung des Internetportals vermerkt. Eine Beförderung des Klägers und seiner Ehefrau fand nicht statt.
Das Ehepaar verlangte Ersatz des Flugpreises, Stornierungsgebühren für den Hotelaufenthalt in Barcelona, der für die An- und Rückfahrt zum Flughafen aufgewandten Taxikosten, einer Ausgleichszahlung wegen der Nichtbeförderung auf dem Hin- sowie Rückflug sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
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