Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können die Fluggäste
verspäteter Flüge denjenigen annullierter Flüge in entsprechender Anwendung der Art. 5, 6 und 7 der Fluggastrechteverordnung gleichgestellt werden, so dass sie den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Diese Rechtsprechung hat der EuGH bestätigt. Der BGH hat sich dieser Rechtsprechung des EuGH angeschlossen (
BGH, 18.2.2010 - Az: Xa ZR 95/06;
BGH, 13.11.2012 - Az: X ZR 14/12).
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