Im vorliegenden Fall begehrte ein Fluggast als späterer Kläger von der Fluggesellschaft materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Sturzes auf der Fluggastbrücke beim Einsteigevorgang in das Flugzeug.
Es ist davon auszugehen, dass von
Art. 17 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) nur solche Ereignisse erfasst werden, die ihre Ursache in betriebstypischen Risiken des Luftverkehrs haben, nicht aber solche, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkommen und die nur gelegentlich einer Luftbeförderung entstehen.
Nach anderer Auffassung, die im Ergebnis auf das Gleiche hinaus läuft, ist der Anwendungsbereich der Bestimmung im Rahmen der Lehre vom Schutzzweck der Norm zu begrenzen, so dass die Zurechnung zu verneinen ist, soweit es sich um gänzlich dem Luftverkehr unverbundene Ereignisse handelt. Wer den vorstehenden, für das
Warschauer Abkommen (WA) herrschender Meinung entsprechenden Ursachenzusammenhang nicht für erforderlich hält, weitet damit die Haftung des Luftfrachtführers nachträglich weiter aus, als es die Intention der am MÜ beteiligten Staaten gewesen ist.
Eine solche nachträgliche Erweiterung kann aber nicht durch eine einseitige, an nationalen Rechtsvorstellungen orientierte Auslegung, sondern allenfalls durch eine gemeinsame Abänderung des Abkommens geschehen.
Es würde zudem den Rahmen des MÜ sprengen, wollte man auch solche Geschehnisse dem Luftfrachtführer haftungsrechtlich zuordnen, die nicht mehr durch die besonderen Gegebenheiten des Luftverkehrs verursacht sind.
Einen vernünftigen Grund, das
allgemeine Lebensrisiko, das jeder Mensch trägt, bei Luftbeförderungen auf einen anderen, den Luftfrachtführer abzuwälzen, gibt es nicht.
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