Im vorliegenden Fall hatten die Passagiere einen
Flug von Düsseldorf nach Antalya gebucht. Der Abflug sollte um 14.20 Uhr und die Ankunft um 18.55 Uhr erfolgen. Der Passagiere hatte konkrete Plätze reserviert. Eine der Mitreisenden ist Rollstuhlfahrerin. Tatsächlich wurden Passagiere jedoch nicht befördert. Ihnen wurde um 14.15 Uhr am
Abfertigungsschalter mitgeteilt, dass eine Beförderung nicht stattfinden könne, weil man zu spät dran sei. Ein Aufruf des Klägers und seiner Mitreisenden erfolgte zuvor nicht.
Die Passagiere gaben an, Sie hätten sich am Abflugtag bereits um 12.30 Uhr am Flughafen eingefunden und zum Schalter begeben. Es habe ein außerordentliches Aufkommen an abzufertigen Passagieren gegeben. Ein Aufruf der betroffenen Passagiere sei nicht erfolgt. Die Abfertigungsschalter seien nicht mit Monitoranzeigen ausgewiesen gewesen. Die Passagiere hätten in einer von fünf Schlangen gestanden. An den Schaltern seien nicht konkrete Ziele ausgewiesen gewesen. In den Schlangen hätten sich auch Reisende mit anderweitigen Reisezielen befunden. Auch diese Reiseziele seien nicht angezeigt gewesen.
Infolge der Nichtbeförderung wurde ein Flug mit einer anderen Airline gebucht und dafür einen Betrag von 1.019,40 € aufgebracht. Diese Kosten sollte nun die ursprünglich gebuchte Airline tragen.
Die Klage scheiterte jedoch, da das Gericht diese als unbegründet ansah.
Dem Kläger stand der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus den §§ 631, 283, 280 Abs. 1, 398 BGB zu.
Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wäre gewesen, dass diese sich rechtzeitig an dem Abfertigungsschalter eingefunden und auf eine rechtzeitige Abfertigung hingewirkt haben.
Unstreitig sind die Reisenden allerdings erst um 14.15 Uhr und damit fünf Minuten vor dem Abflug an der eigentlichen Abfertigung angelangt.
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