Durchsetzung von Fluggastrechten durch nationale Behörden

Reiserecht

Die nationalen Behörden üben eine allgemeine Aufsicht zur Gewährleistung der Fluggastrechte aus, sind jedoch nicht verpflichtet, aufgrund individueller Beschwerden tätig zu werden. Gleichwohl kann ihnen diese Befugnis durch das nationale Recht verliehen werden.

Bei der Annullierung eines Flugs ist das Luftfahrtunternehmen gemäß einer Verordnung der Union verpflichtet, die betreffenden Fluggäste zu betreuen und ihnen eine Ausgleichsleistung (je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro) zu zahlen.
Des Weiteren ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, eine Stelle zu benennen, die für die Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Jeder Fluggast kann bei dieser Stelle Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung erheben. Die für Verstöße festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
In den Niederlanden wurde der Staatssekretär als zuständige nationale Stelle benannt. In diesem Rahmen verfügt er über eine allgemeine Befugnis, Durchsetzungsmaßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn eine Fluggesellschaft sich systematisch weigert, die Fluggäste zu entschädigen. Hingegen ist ihm nicht erlaubt, Durchsetzungsmaßnahmen auf Antrag eines Fluggasts, der ihn mit seinem Fall befasst, zu erlassen.
In diesem Zusammenhang sind beim Raad van State (Staatsrat) zwei Rechtsstreitigkeiten anhängig, die Fluggäste betreffen, denen die Zahlung einer Ausgleichsleistung verweigert worden war. Sie hatten beim Staatssekretär beantragt, Durchsetzungsmaßnahmen gegen das betreffende Luftfahrtunternehmen zu erlassen, was dieser verweigerte. Der Staatsrat zweifelt an der Zuständigkeit des Staatssekretärs für den Erlass von Durchsetzungsmaßnahmen in Einzelfällen aufgrund eines Antrags von Fluggästen und befragt hierzu den Gerichtshof.
In seinem heutigen Urteil legt der Gerichtshof zuerst den Begriff der „Beschwerde“ aus, mit der die Stelle von jedem Passagier befasst werden kann. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass unter diesem Begriff eher Hinweise zu verstehen sind, die zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung im Allgemeinen beitragen sollen, ohne dass die Stelle verpflichtet wäre, aufgrund solcher Beschwerden tätig zu werden, um das Recht jedes einzelnen Fluggastes auf Erhalt einer Ausgleichsleistung zu gewährleisten.
Der Begriff der „Sanktionen“ bezeichnet Maßnahmen, die als Reaktion auf Verstöße ergriffen werden, die die Stelle in Ausübung ihrer allgemeinen Aufsicht aufdeckt, und nicht verwaltungsrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen, die in jedem Einzelfall zu ergreifen sind.
Infolgedessen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die zuständige nationale Stelle grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Durchsetzungsmaßnahmen gegen ein Luftfahrtunternehmen zu erlassen, um es dazu anzuhalten, die dem Fluggast nach der Verordnung Nr. 261/2004 zustehende Ausgleichsleistung zu zahlen.
Der Gerichtshof stellt allerdings fest, dass die Mitgliedstaaten angesichts der Ziele der Verordnung und des Handlungsspielraums, über den sie bei der Zuweisung der Zuständigkeiten, die sie den Stellen übertragen möchten, verfügen, die Möglichkeit haben, zum Ausgleich eines unzureichenden Schutzes der Fluggastrechte die Stelle zu ermächtigen, Maßnahmen auf individuelle Beschwerden hin zu ergreifen.


EuGH, 17.03.2016 - Az: C-145/15, C-146/15

Quelle: PM des EuGH

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