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Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug - außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht

Die Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei Verspätung eines Fluges von mehr als drei Stunden bestehenden Ausgleichspflicht befreien könnte.

Eine solche Kollision ist nämlich als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist.

Nach dem Unionsrecht sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Fluggästen bei Annullierung eines Fluges oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden einen Ausgleich zu leisten.

Das Luftfahrtunternehmen ist jedoch von seiner Ausgleichspflicht befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Frau Sandy Siewert, Frau Emma Siewert und Frau Nele Siewert buchten bei dem Luftfahrtunternehmen Condor einen Flug von Antalya (Türkei) nach Frankfurt (Deutschland).

Bei diesem Flug kam es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als sechs Stunden.

Condor trägt vor, diese Verspätung sei darauf zurückzuführen, dass das Flugzeug am Vorabend auf dem Stuttgarter Flughafen beschädigt worden sei. Ein Treppenfahrzeug sei gegen das Flugzeug gefahren und habe einen Flügel strukturell beschädigt, so dass das Flugzeug habe ersetzt werden müssen. Dabei handele sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“, der sie von ihrer Ausgleichspflicht befreie.

Das mit der Rechtssache befasste Amtsgericht Rüsselsheim (Deutschland) wollte vom Gerichtshof wissen, ob ein Vorkommnis wie die Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug als „außergewöhnlicher Umstand“ zu qualifizieren und das Luftfahrtunternehmen damit von seiner Ausgleichspflicht befreit ist.

In seinem Beschluss weist der Gerichtshof darauf hin, dass technische Probleme als außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Zur Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug ist zu bemerken, dass Treppenfahrzeuge oder Gangways bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt werden (um es diesen zu ermöglichen, aus dem Flugzeug ein- und auszusteigen), so dass die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Geräte ergeben.

Deshalb ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist.

Darüber hinaus deutet nichts darauf hin, dass der im vorliegenden Fall an dem Flugzeug entstandene Schaden durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegenden Akt wie einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (die unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fallen) verursacht worden wäre.

Der Gerichtshof folgert daraus, dass ein solches Vorkommnis nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden kann, so dass das Luftfahrtunternehmen in Anbetracht der großen Verspätung des Fluges nicht von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit war.


EuGH, 14.11.2014 - Az: C-394/14

ECLI:EU:C:2014:2377

Quelle: PM des EuGH

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Das es so schnell bearbeitet wurde hätte ich nicht gedacht, sollten unklarheiten auftauchen melde ich noch einmal.

Wilfried Kaufmann, Ehrenkirchen