Sämtliche Zahlungen sofort fällig - oder doch nicht?

Reiserecht

Eine Klausel in den AGB einer Fluggesellschaft, die den Reisenden verpflichtet, bis zu 11 Monate vor dem geplanten Flug den vollen Flugpreis zu zahlen, ist aufgrund unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unzulässig. Die streitgegenständliche Klausel lautete:

"(a) Mit Zustandekommen des Vertrags werden sämtliche Zahlungen sofort fällig."

Im einzelnen begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt:

Die sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällige Verpflichtung des Fluggastes zur vollständigen Zahlung ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vertragspartner der Beklagten werden durch die Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 320 BGB nicht zu vereinbaren ist.

Die Regelung einer Vorleistungspflicht unterliegt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Der Vorschrift des § 320 BGB kommt eine Leitbildfunktion zu. Da die Vereinbarung einer 100-prozentigen Anzahlung von dem gesetzlichen Leitbild der Regelung des § 320 BGB, nach dessen Inhalt Vertragspflichten in der Regel nur Zug um Zug zu erbringen sind, abweicht, muss bei der Prüfung, ob die Regelung eine unangemessene Benachteiligung enthält, eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen durchgeführt werden.






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Frank Bettin, Bonn