Flugzeugabsturz - Ansprüche der Erben von verstorbenen Fluggästen

Reiserecht

Stirbt ein unterhaltspflichtiger Fluggast bei einem Flugzeugabsturz, so haben seine Erben Anspruch auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens gegen die Erben des bei dem Absturz ebenfalls verstorbenen Piloten.

Die Kläger sind die Erben des am 9. Juli 1997 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommenen R. S. Sie nehmen die Beklagte als Erbin des Flugzeugführers auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch, der ihnen durch den Ausfall des unterhaltspflichtigen Vaters und Ehemannes entstanden ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 14.529,69 € sowie zur Zahlung im Einzelnen bezifferter Unterhaltsrenten verurteilt. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden, mit denen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen.

Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, die von R. S. ohne seinen Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte beliefen sich im Jahr 1997 auf nur 79.945 DM und ab 1998 auf nur 61.016 DM. Das Berufungsgericht, das seine diesbezügliche Annahme auf die vom gerichtlichen Sachverständigen im Gutachten vom 22. März 2006 angegebenen Beträge gestützt hat, hat übersehen, dass die Kläger die diesbezügliche Berechnung des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 3. April 2006 wegen versehentlich doppelten Abzugs des Steuer- und Abgabenanteils von den ermittelten Bruttoeinkünften als fehlerhaft beanstandet haben und der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2006 den von den Klägern gerügten Fehler eingeräumt und eine neue Berechnung der von R. S. ohne dessen Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte aufgestellt hat. Nach dieser korrigierten Berechnung belaufen sich die entgangenen Nettoeinnahmen für das Jahr 1997 auf 101.745 DM und für das Jahr 1998 auf 93.516 DM.

Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Sachvortrags der Kläger hätte sich ein höherer Unterhaltsschaden der Kläger ergeben.

Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht - OLG Frankfurt, 07.11.2013 - Az: 12 U 157/09 - Gelegenheit, sich auch mit dem weiteren Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, wonach die von den Klägern geltend gemachten fixen Kosten bei der Schadensberechnung hätten berücksichtigt werden müssen.

Hinweis: Das Verfahren ist beim BGH anhängig. Das Aktenzeichen lautet VI ZR 513/13.


BGH, 22.01.2013 - Az: VI ZR 263/11

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