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Gegenwind ist keine Entschuldigung für eine Flugverspätung
Reiserecht
Im vorliegenden Fall trug die Fluggesellschaft als alleinigen Grund für eine
Verspätung vor, es habe ungewöhnlich starker Gegenwind geherrscht. Ein solcher Vortrag ist zu allgemein und nicht genügend überprüfbar.
Ohne Kenntnis der üblichen Wetterbedingungen und der an dem Flugtag herrschenden Wetterverhältnisse lässt sich nicht überprüfen, ob es sich um derart ungewöhnliche Windverhältnisse gehandelt hat, mit denen die Fluggesellschaft nicht rechnen konnte und deshalb in die Flugplanberechnung nicht eingerechnet werden konnte.
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