Vulkanasche
ist ein außergewöhnlicher Umstand - keine Ausgleichszahlung
bei Flugausfall!
Wurde
ein Flug aufgrund einer Luftraumsperrung wegen Vulkanasche annulliert,
so haben betroffene Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen.
Dies gilt selbst für den Fall, dass zum eigentlich angesetzten Abflugszeitpunkt
die Luftraumsperrung wieder aufgehoben wurde. Maßgeblich ist alleine,
ob zum Annullierungszeitpunkt außergewöhnliche Umstände
vorlagen, die den Flug verhinderten. Es genügt also, wenn die Fluggesellschaft
davon ausgehen durfte, dass der Flug nicht durchführbar sein werde
und ein weiteres Abwarten hinsichtlich der Entwicklung der Aschewolke und
der sich ergebenden Konsequenzen nicht mehr zumutbar war. Zwar wäre
im vorliegenden Fall auch ein Sichtflug zulässig gewesen, dies ist
der Fluggesellschaft aber nicht zumutbar, da sich hierbei höhere Risiken
ergeben - es ist schließlich nicht Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung,
die Luftfahrtunternehmen wegen drohender Ausgleichszahlungspflicht dazu
zu verleiten, riskante Flugmanöver durchzuführen.