Diebstahl
im Flugzeug - Höchsthaftung nach Warschauer Abkommen!
Da
es sich bei einem Diebstahl aus einem Koffer um eine für den Luftverkehr
typische Gefahr handelt, kommt die Haftungshöchstgrenze des Warschauer
Abkommens zur Anwendung. Die Klägerin erhielt daher statt der für
die während des Transports entwendeten Schuhe und Uhren geltend gemachten
gut 3000 EUR lediglich die zum fraglichen Zeitpunkt gültige Höchsthaftungsumme
i.H.v. von (damals) 253,50 Mark (ca. 130 EUR).