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Keine Beförderung bei unzureichenden ReiseunterlagenDer
spätere Kläger buchte bei einem Flugunternehmen für seine
Frau, seinen minderjährigen Sohn und sich Flüge nach Bangkok
für den Januar 2008. In Thailand war ein Aufenthalt in einer Ferienwohnung
geplant. Am Abflugtag fuhr die Familie zum Flughafen. Am Check-in-Schalter
wurde der Sohn jedoch nicht zugelassen. Grund dafür war, dass für
ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter
teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise
nach Thailand nicht ausreichend sei. Darauf hin fuhr die Familie zum Wohnort
zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste
drei Tage später doch noch nach Bangkok.
Infolge der vergeblichen Anreise zum Flughafen und der drei verlorenen Urlaubstage entstanden der Familie Kosten in Höhe von 212 Euro für die Bahnfahrten und 242 Euro für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Diese Kosten wollte sie vom Flugunternehmen ersetzt bekommen. Außerdem verlangte sie 1800 Euro Schadenersatz nach der EU-Fluggastrechtsverordnung. Alle drei waren der Ansicht, dass der Pass ohne Bild ausreichend gewesen wäre. Das Unternehmen weigerte sich zu bezahlen. Das Lichtbild sei erforderlich, deshalb habe die Beförderung verweigert werden können. Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage ab, da Schadenersatzansprüche nicht bestünden. Das Flugunternehmen habe zu Recht die Beförderung abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt wurden. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handele es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand mindestens seit November 2007 einen Reisepass mit Bild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreise- und Visabestimmungen des Königlich Thailändischen Honorarkonsulats datierten vom März 2007 und seien nicht mehr aktuell gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig. |