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Keine Beförderung bei unzureichenden Reiseunterlagen

Der spätere Kläger buchte bei einem Flugunternehmen für seine Frau, seinen minderjährigen Sohn und sich Flüge nach Bangkok für den Januar 2008. In Thailand war ein Aufenthalt in einer Ferienwohnung geplant. Am Abflugtag fuhr die Familie zum Flughafen. Am Check-in-Schalter wurde der Sohn jedoch nicht zugelassen. Grund dafür war, dass für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Darauf hin fuhr die Familie zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok.

Infolge der vergeblichen Anreise zum Flughafen und der drei verlorenen Urlaubstage entstanden der Familie Kosten in Höhe von 212 Euro für die Bahnfahrten und 242 Euro für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Diese Kosten wollte sie vom Flugunternehmen ersetzt bekommen. Außerdem verlangte sie 1800 Euro Schadenersatz nach der EU-Fluggastrechtsverordnung. Alle drei waren der Ansicht, dass der Pass ohne Bild ausreichend gewesen wäre.

Das Unternehmen weigerte sich zu bezahlen. Das Lichtbild sei erforderlich, deshalb habe die Beförderung verweigert werden können.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage ab, da Schadenersatzansprüche nicht bestünden.

Das Flugunternehmen habe zu Recht die Beförderung abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt wurden.

Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handele es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand mindestens seit November 2007 einen Reisepass mit Bild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreise- und Visabestimmungen des Königlich Thailändischen Honorarkonsulats datierten vom März 2007 und seien nicht mehr aktuell gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, 14.1.2010 - Az: 283 C 25289/08
Quelle: PM des AG München
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