Code-Sharing
- Ausgleichsanspruch nur gegenüber dem tatsächlich ausführenden
Luftfahrtunternehmen
Im
Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den
Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen
im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung
des Fluges zu Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet.