Annullierung
eines Flugs wegen technischer Defekte - Ausgleichszahlung?
Technische
Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können,
begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen
Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien
können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung
des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene
Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen
alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt
gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt
hat.