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Flug verpasst - ohne Rückbestätigung kein Schadensersatz

Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen eines verpassten Fluges, wenn der Rückflug entgegen vertragsgemäßer Vereinbarung nicht innerhalb der letzten 72 Stunden vor Flugbeginn rückbestätigt wurde. Gibt der Reisende eine falsche Flugnummer an, so sind fehlgeschlagene Versuche der Rückbestätigung dem Fluggast anzulasten. Behauptet der Reisende nun, der mit der Rückbestätigung beauftragte Sohn habe eine andere Flugzeit genannt bekommen, so genügt dies alleine nicht aus. Hier ist konkret darzulegen, wann der Sohn mit welcher Person unter welcher Telefonnummer mit welchem Inhalt gesprochen hat.
LG Hanover, 25.8.2008 - Az: 1 S 19/08
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