Flug
verpasst - ohne Rückbestätigung kein Schadensersatz
Es
besteht kein Schadensersatzanspruch wegen eines verpassten Fluges, wenn
der Rückflug entgegen vertragsgemäßer Vereinbarung nicht
innerhalb der letzten 72 Stunden vor Flugbeginn rückbestätigt
wurde. Gibt der Reisende eine falsche Flugnummer an, so sind fehlgeschlagene
Versuche der Rückbestätigung dem Fluggast anzulasten. Behauptet
der Reisende nun, der mit der Rückbestätigung beauftragte Sohn
habe eine andere Flugzeit genannt bekommen, so genügt dies alleine
nicht aus. Hier ist konkret darzulegen, wann der Sohn mit welcher Person
unter welcher Telefonnummer mit welchem Inhalt gesprochen hat.