| Einreisestrafe - Wer muß zahlen? |
| Es
liegt eine verbotene überraschende Klausel vor, wenn die AGB eines
Luftfrachtführers vorsehen, daß eine vom Einreisestaat erhobene
und vom Luftfrachtführers zu bezahlende "Einreisestrafe", die anfällt,
wenn der Fluggast nicht die zur Einreise notwendigen Dokumente vorlegen
kann, vom Reisenden zurückverlangt werden kann.
LG Aschaffenburg, 1.6.2006 - Az: 2 S 36/06 |