| Ausgleichszahlung bei überbuchten Flug |
| Die
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung
oder großer Verspätung von Flügen kommt auch dann zur Geltung,
wenn ein Reisender vom Reiseveranstalter von einem gebuchten Flug auf einen
anderen umgebucht wurde. Die Ursache für die Umbuchung ist unerheblich.
Es kann dem Reisenden nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht für
den ursprünglich gebuchten Flug am Abfertigungsschalter eingefunden,
wenn der Reisende darüber informiert wurde, daß sein Flug umgebucht
wurde.
AG Düsseldorf, 28.9.2006 - Az: 39 C 9179/06 Die Entscheidung wurde zwischenzeitlich vom LG Düsseldorf mit Urteil vom 27.4.2007 – Az; 22 S 435/06 bestätigt. |