| Abflugverspätung um 25 Stunden |
| Es
liegt eine erhebliche Verspätung vor, wenn der Flug 25 Stunden nach
der vereinbarten Zeit durchgeführt wird. Nur dann, wenn am Tag des
tatsächlichen Abfluges ein weiterer planmäßiger Flug des
ausführenden Luftfrachtführers mit der gleichen Flugnummer wie
am Vortag angesetzt gewesen wäre und der Reisende mit diesem Flug
befördert wurde, ist eine Annullierung anzunehmen. Dem Reisenden steht
bei einer solchen Verspätung eine Minderung des Flugpreises um 30%
zu.
AG Rüsselsheim, 17.3.2006 - Az: 3 C 109/06 (33) |