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Abflugverspätung um 25 Stunden

Es liegt eine erhebliche Verspätung vor, wenn der Flug 25 Stunden nach der vereinbarten Zeit durchgeführt wird. Nur dann, wenn am Tag des tatsächlichen Abfluges ein weiterer planmäßiger Flug des ausführenden Luftfrachtführers mit der gleichen Flugnummer wie am Vortag angesetzt gewesen wäre und der Reisende mit diesem Flug befördert wurde, ist eine Annullierung anzunehmen. Dem Reisenden steht bei einer solchen Verspätung eine Minderung des Flugpreises um 30% zu.
AG Rüsselsheim, 17.3.2006 - Az: 3 C 109/06 (33)
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