| Insolvenzrisiko des Veranstalters ist Sache der Fluggesellschaft |
| Es
ist bei einem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft zu
Gunsten eines Reisenden anzunehmen, daß die Fluggesellschaft das
Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters zu tragen hat.
Daher kann die Leistung gegenüber dem Fluggast unter Berufung auf die Kündigung des Vertrages so wenig verweigert werden wie dem begünstigten Dritten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengehalten werden kann. BGH, 25.4.2006 – Az: VI ZR 279/05 |